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Preisbremse Strom|Gas|Wärme

Allgemeine Informationspflicht
zur Preisbremse Strom | Gas | Wärme

Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:

Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)

Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“)

Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten.

Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten Experten und -innen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um.

Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preisen werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.

Die Energiepreisbremsen sind im März 2023 gestartet, und gelten rückwirkend ab Januar 2023.
Die Dauer beider Preisbremsen beschränkt sich zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Private Haushalte und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh je Abnahmestelle erhalten 80% ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem Energiepreis von 40 ct/kWh (brutto). Dabei bezieht sich das Kontingent auf die aktuelle Verbrauchsprognose. Verbräuche darüber hinaus werden zum vertraglich vereinbarten Preis abgerechnet. 
Mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch >30.000 kWh je Abnahmestelle erhalten 70% ihres bisherigen Stromverbrauchs zum Energiepreis von 13 ct/kWh (netto). Dieses Kontingent bezieht sich auf den Jahresverbrauch für das Jahr 2021.

Zuordnung der Kundengruppen für die Strompreisbremse*

Kundengruppe

Verbrauch

Referenzpreis

Kontingent

Private Haushalte,
kleinere Unternehmen

≤ 30.000 kWh/Jahr

40 ct/kWh (brutto)1)  80%
Mittlere und große Unternehmen > 30.000 kWh/Jahr 13 ct/kWh (netto)2) 70%

1) Maßstab für die Höhe des Kontingents ist die Verbrauchsprognose zum 31.01.2023.

2) Maßstab für dieses Kontingent ist der Jahresverbrauch für das Jahr 2021. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Zulagen fallen zusätzlich an.


*Hinweis: Diese Übersicht dient lediglich der groben Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dann gilt das „Nettomodell“ im Strom:

  • der Verbrauch Ihrer RLM-Entnahmestelle ist größer als 30.000kWh/Jahr
  • es wird die Differenz aus Ihrem vertraglichen Arbeitspreis (exkl. Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung, staatlich veranlasste Preisbestandteile, Umsatzsteuer) des jeweiligen Monats und dem gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 13 ct/kWh errechnet
  • es wird ein Entlastungskontingent ermittelt, welches 70% Ihres Jahresverbrauchs von 2021 beträgt
  • Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des Differenzbetrages und einem Zwölftel des Entlastungskontingents.

Sollte der vertragliche Arbeitspreis unterhalb 13 ct/kWh liegen, wird kein Entlastungsbetrag ausgezahlt.

Wir benötigen Ihre Selbsterklärung. Bitte füllen Sie nachfolgenden Antrag aus, senden diesen an den BMWK und teilen Sie uns bitte Ihre Klassifizierung mit.

Wie die Gaspreisbremse funktioniert

Das Wichtigste vorab –
Jeder Erdgaslieferant ist verpflichtet, dem mit leitungsgebundenen Erdgas belieferten Letztverbraucher einen Entlastungsbetrag gutzuschreiben.

Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen bis 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr beträgt der Referenzpreis 12 Cent pro Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent gilt der niedrigere Preis. Maßstab für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden.

Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.

Die Gaspreisbremse soll ebenfalls Industrie helfen. Hier wird der Netto-Arbeitspreis für die Kilowattstunde auf 7 Cent gedeckelt – für 70 Prozent das Gas-Verbrauchs. Auch hier gilt: Für den übrigen Verbrauch zahlen die Unternehmen den regulären Marktpreis. Für Krankenhäuser gelten dieselben Konditionen wie für Industrie.

Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis der aktuellen Tarife. Sämtliche Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes finanziert. Dank der Energiepreisbremsen kann die Kostenbelastung spürbar gesenkt werden, sie wird jedoch im Vergleich zu früheren Jahren höher bleiben. Auch während der Dauer der Energiepreisbremsen haben Energiesparmaßnahmen mithin kostenmindernden Nutzen, sind nachhaltig und solidarisch. Wir beraten Sie zu Maßnahmen, die geeignet sind, einen verringerten Energieverbrauch zu erreichen.

Entsprechend der gesetzlichen Regelungen und unter Beachtung der Höchstgrenzen in Einklang mit der Beihilfegenehmigung der EU-Kommission vom 21. Dezember 2022 um setzen wir die Maßnahmen um.

Zuordnung der Kundengruppen für die Gaspreisbremse*

Kundengruppe

Verbrauch

Referenzpreis

Kontingent1)

Private Haushalte,
kleine und mittlere Unternehmen

≤ 1,5 Mio. kWh/Jahr

12 ct/kWh (brutto)  80%
Industrie2) > 1,5 Mio. kWh/Jahr 7 ct/kWh (netto) 70%

1) Maßstab für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden.

2) Für Krankenhäuser gelten dieselben Konditionen


*Hinweis: Diese Übersicht dient lediglich der groben Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.


Dann gilt das „Nettomodell“ im Gas:

  • der Verbrauch Ihrer RLM-Entnahmestelle ist größer als 1,5 GWh/Jahr 
  • Sie haben keine Dezember Soforthilfe gemäß EWSG in Anspruch genommen und sind für das Bruttomodell nicht anspruchsberechtigt
  • die Differenz wird aus Ihrem vertraglichen Arbeitspreis (exkl. Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung, staatlich veranlasste Preisbestandteile, Umsatzsteuer) des jeweiligen Monats und dem gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 7 ct/kWh errechnet
  • es wird ein Entlastungskontingent ermittelt, welches 70% Ihres Jahresverbrauchs von 2021 beträgt
  • Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des Differenzbetrages und einem Zwölftel des Entlastungskontingents

Sollte der vertragliche Arbeitspreis unterhalb 7 ct/kWh liegen, wird kein Entlastungsbetrag ausgezahlt.

Wir benötigen Ihre Selbsterklärung. Bitte füllen Sie nachfolgenden Antrag aus, senden diesen an den BMWK und teilen Sie uns bitte Ihre Klassifizierung mit.

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Gewerbekundenberater und Backoffice
Abteilungsleiter Vertrieb und Energie, Marketing