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Allgemeine Informationen zur Energiepreisbremse

Allgemeine Informationen
zur Preisbremse Strom, Gas und Wärme

Die Bundesregierung hat im Anschluss an die Einmalzahlung an Gas- und Wärmekunden im Dezember 2022 („Dezember-Soforthilfe“) auf Grundlage des Gesetzes über die Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (EWSG) folgende weitere Gesetze beschlossen:

  • Gesetz zur Einführung einer Strombremse (Strompreisbremsegesetz – „StromPBG“)

  • Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – „EWPBG“)

Beide Gesetze - auch „Energiepreisbremsen“ genannt - sind im Wesentlichen am 24. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Bundesregierung setzt mit diesen Gesetzen den zweiten Teil der Empfehlung des Abschlussberichts „Sicher durch den Winter“ der von der Bundesregierung eingesetzten Experten- und Expertinnen-Kommission Gas und Wärme vom 31. Oktober 2022 um. Mit der Gas- und Wärmepreisbremse sorgt die Bundesregierung 2023 für deutliche Entlastungen bei den Energiekosten. Die Preise werden für einen großen Teil des Verbrauchs nach oben begrenzt.
Die Energiepreisbremsen starten im März 2023, gelten jedoch rückwirkend ab Januar 2023. Die Dauer beider Preisbremsen beschränkt sich zunächst bis zum 31. Dezember 2023. Die Bundesregierung behält sich jedoch vor, diese bis Ende April 2024 zu verlängern.

Wie funktioniert die Strompreisbremse?

Stromkundinnen und -kunden mit einem jährlichen Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 Prozent ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 Cent pro Kilowattstunde.
Für Verbräuche, die darüber hinaus gehen, gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Zuordnung der Kundengruppen für die Strompreisbremse*

Kundengruppe

Verbrauch

Referenzpreis

Kontingent

Private Haushalte,
kleinere Unternehmen

≤ 30.000 kWh/Jahr

40 ct/kWh (brutto)1)  80%
Mittlere und große Unternehmen > 30.000 kWh/Jahr 13 ct/kWh (netto)2) 70%

1) Maßstab für die Höhe des Kontingents ist die Verbrauchsprognose zum 31.01.2023.

2) Maßstab für dieses Kontingent ist der Jahresverbrauch für das Jahr 2021. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Zulagen fallen zusätzlich an.


*Hinweis: Diese Übersicht dient lediglich der groben Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.

Dann gilt das „Nettomodell“ im Strom:

  • der Verbrauch Ihrer RLM-Entnahmestelle ist größer als 30.000kWh/ Jahr
  • es wird die Differenz aus Ihrem vertraglichen Arbeitspreis (exkl. Netznutzungs-entgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung, staatlich veranlasste Preisbestandteile, Umsatzsteuer) des jeweiligen Monats und dem gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 13 ct/ kWh errechnet
  • es wird ein Entlastungskontingent ermittelt, welches 70% Ihres Jahresverbrauchs von 2021 beträgt
  • Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des Differenzbetrages und einem Zwölftel des Entlastungskontingents.

Sollte der vertragliche Arbeitspreis unterhalb 13 ct/kWh liegen, wird kein Entlastungsbetrag ausgezahlt.

Wie funktioniert die Gaspreispremse?

Kundinnen und Kunden mit einem jährlichen Gasverbrauch bis zu 1,5 Mio. Kilowattstunden erhalten ab 1. März 80 Prozent ihres bisherigen Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde. Das bedeutet: Der Preis ist für 80 Prozent des Verbrauchs gedeckelt.
Für Verbräuche, die darüber hinaus gehen, gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis.

Zuordnung der Kundengruppen für die Gaspreisbremse*

Kundengruppe

Verbrauch

Referenzpreis

Kontingent1)

Private Haushalte,
kleine und mittlere Unternehmen

≤ 1,5 Mio. kWh/Jahr

12 ct/kWh (brutto)  80%
Industrie2) > 1,5 Mio. kWh/Jahr 7 ct/kWh (netto) 70%

1) Maßstab für die Höhe des Kontingents ist der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Vertragspreis gezahlt werden.

2) Für Krankenhäuser gelten dieselben Konditionen


*Hinweis: Diese Übersicht dient lediglich der groben Einordnung und ersetzt keine Rechtsberatung.


Dann gilt das „Nettomodell“ im Gas:

  • der Verbrauch Ihrer RLM-Entnahmestelle ist größer als 1,5 GWh/Jahr 
  • Sie haben keine Dezember-Soforthilfe gemäß EWSG in Anspruch genommen und sind für das Bruttomodell nicht anspruchsberechtigt
  • die Differenz wird aus Ihrem vertraglichen Arbeitspreis (exkl. Netznutzungsentgelte, Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung, staatlich veranlasste Preisbestandteile, Umsatzsteuer) des jeweiligen Monats und dem gesetzlich vorgegebenen Referenzpreis von 7 ct/ kWh errechnet
  • es wird ein Entlastungskontingent ermittelt, welches 70% Ihres Jahresverbrauchs von 2021 beträgt
  • Ihr monatlicher Entlastungsbetrag errechnet sich aus der Multiplikation des Differenzbetrages und einem Zwölftel des Entlastungskontingents

Sollte der vertragliche Arbeitspreis unterhalb 7 ct/kWh liegen, wird kein Entlastungsbetrag ausgezahlt.

Die Energiepreisbremse einfach erklärt

FAQ zur Energiepreisbremse

Ab wann gilt die Energiepreisbremse?

Die Preisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab diesem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Preisbremse rückwirkend auch für Januar und Februar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet. Das heißt: Im März wird Ihnen der dreifache Entlastungsbetrag (für die Monate Januar, Februar, März) gutgeschrieben.

Wie erhalte ich als Kunde die Entlastung?

Um von der Strompreisbremse zu profitieren, müssen Sie als Kundin oder Kunde nichts tun. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar erhalten Sie rückwirkend im März 2023. Ab dann gilt die Entlastung fortlaufend.

Lohnt es sich, weiterhin Strom zu sparen?

Auf jeden Fall, denn Energiesparen ist weiterhin das Wichtigste. Jede eingesparte Kilowattstunde ist bares Geld und trägt gleichzeitig zur Versorgungssicherheit bei. Gleichzeitig können nur durch eine geringere Nachfrage die Preise wieder auf ein normales Maß sinken.

Und beachten Sie bitte auch, dass die angekündigte Strompreisbremse nur 80 Prozent Ihres Verbrauchs deckeln wird. Alles darüber hinaus müssen Sie zum normalen Preis bezahlen. Das bedeutet: Je weniger Strom Sie verbrauchen, desto mehr profitieren Sie von den durch die Preisbremse reduzierten Energiepreisen.

Soll ich meinen Abschlag erneut anpassen lassen?

Wir passen Ihren Abschlag für Strom im Rahmen der Preisänderung für Sie an. In der Regel erhalten Sie die Abschlagsanpassung direkt mit unserem Preisinformationsschreiben. Das Schreiben senden wir Ihnen bis Mitte März 2023 zu. Von einer (weiteren) Anpassung raten wir derzeit ab, da mit der Umsetzung der Preisbremse die Abschläge erneut angepasst werden sollen.